Verpackungsgesetz Angebot anfordern


Verpackungsgesetz Angebot

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst ab 01.01.2019 die bis dato gültige Verpackungsverordnung ab. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab 2019 alle Verpackungsmaterialen, die sie in Verkehr bringen, bei einem akkreditierten dualen System lizenzieren und sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

1. Definition: „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“

Als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG gilt ab dem 01.01.2019 derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (also auch derjenige der Verpackungen importiert). „Verpackungen“ meint nicht den eigentlichen Packstoff, sondern es geht im Wesentlichen um Verkaufsverpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG). Hierzu gehören auch Umverpackungen, Serviceverpackungen und die Versandverpackungen des Onlinehandels inkl. Füllmaterial und Etikett.

„Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen“ sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Somit ist nicht der Produzent der Verpackungsmaterialien vom VerpackG betroffen, sondern derjenige, der die Verpackungen mit Ware befüllt, also die Verkaufseinheit herstellt (im weiteren Verlauf als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet).

2. Pflichten der Erstinverkehrbringer

Jeder Verpflichtete muss

  • sich bei der Zentralen Stelle registrieren.
  • seine Verpackungsmenge (Materialart und Masse der Verpackungen – Jahresplanmenge) bei einem dualen System und der Zentralen Stelle vorab anmelden.
  • die tatsächliche Verpackungsmenge mindestens einmal jährlich bei seinem dualen System und bei der Zentralen Stelle melden (bis Ende Februar des Folgejahres).
  • ggf. eine Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle abgeben.
  • Informationspflichten erfüllen.


Eingabe Verkaufsverpackung / Material
Verkaufsverpackung / Material Menge in kg pro Jahr
Pappe/Papier/Kartonagen
Kunststoff
Glas
Eisenmetalle
Aluminium
Getränkekartonverbunde
Sonstige Verbundverpackungen
Sonstiges Material (z.B. Holz, Kork, Baumwolle, Jute)

B2B Lieferkette Rücknahme Transportverpackung

Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen betreffend der Rücknahme- und Verwertungspflicht von Transportverpackungen Ihrer b2b Lieferkette am Standort Ihres Kunden an.

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfalls anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Transportverpackungen sind nicht lizenzierungspflichtig. Transportverpackungen sind Verpackungen, die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen).
Take-e-way bietet die wahlweise Übernahme der Rücknahmepflicht von Transportverpackungen im B2B Bereich, oder Abwicklung einzelner Abholaufträge auf Abruf an.


Durch take-e-way erbrachte Leistungen

Sie bringen Verpackungen in Verkehr und möchten take-e-way als Systemanbieter für Ihre Produktverantwortung einsetzen. Wir bieten den von uns betreuten Kunden /Erstinverkehrbringern die größtmögliche Entlastung von den administrativen Aufgaben an, die aus den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes resultieren und unterstützten Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, um Ihnen einen rechtskonformen Marktauftritt zu ermöglichen. Durch Bündelung der Nachfrage von Lizenzierungs-, Transport- und Entsorgungsleistungen für Verpackungen werden den verpflichteten Erstinverkehrbringern bestmögliche Preise und Bedingungen für die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen gewährleistet.

Was wir für Sie tun:

  • Registrierung bei einem oder mehreren Dualen Systemen
  • Informationsbereitstellung für die persönliche Registrierung beim Onlineportal LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister
  • Bereitstellung des Lizenzierungszertifikats des Dualen Systems als Nachweis
  • Mitteilung der Jahresplanmengen nach VerpackG an die Dualen Systeme mit zusätzlicher Übersicht für Ihr Unternehmen für die Meldungen via LUCID
  • Monatliche oder vierteljährliche sowie jährliche Mengenmeldungen an die Dualen Systeme nach VerpackG
  • Qualifizierte Jahresplanmengenmeldung an die Dualen Systeme im August
  • Jahresabschlussmeldung
  • Terminüberwachung mit Erinnerungsfunktionen bezüglich gesetzlicher oder vertraglicher Fristen
  • Unterstützung bei der Vollständigkeitserklärung
  • Überwachung und Anzeige Ihrer Planmengen und der tatsächlich gemeldeten Mengen


Qualifiziertes VerpackG Angebot Kontakt

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