Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst ab 01.01.2019 die bis dato gültige Verpackungsverordnung ab. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab 2019 alle Verpackungsmaterialen, die sie in Verkehr bringen, bei einem akkreditierten dualen System lizenzieren und sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
1. Definition: „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“
Als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG gilt ab dem 01.01.2019 derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (also auch derjenige der Verpackungen importiert). „Verpackungen“ meint nicht den eigentlichen Packstoff, sondern es geht im Wesentlichen um Verkaufsverpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG). Hierzu gehören auch Umverpackungen, Serviceverpackungen und die Versandverpackungen des Onlinehandels inkl. Füllmaterial und Etikett.
„Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen“ sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
Somit ist nicht der Produzent der Verpackungsmaterialien vom VerpackG betroffen, sondern derjenige, der die Verpackungen mit Ware befüllt, also die Verkaufseinheit herstellt (im weiteren Verlauf als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet).
2. Pflichten der ErstinverkehrbringerJeder Verpflichtete muss
- sich bei der Zentralen Stelle registrieren.
- seine Verpackungsmenge (Materialart und Masse der Verpackungen – Jahresplanmenge) bei einem dualen System und der Zentralen Stelle vorab anmelden.
- die tatsächliche Verpackungsmenge mindestens einmal jährlich bei seinem dualen System und bei der Zentralen Stelle melden (bis Ende Februar des Folgejahres).
- ggf. eine Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle abgeben.
- Informationspflichten erfüllen.